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Bekanntmachung
Satzung über den Leinenzwang für Hunde
Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und § 19 (5) Ziff. 3 Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379, 18), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. Nr. 57) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anleinpflicht für Hunde
(1) Gemäß § 19 (5) Ziff. 3 HeNatG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, während der Brut- und Setzzeit, Hunde in den nach § 2 dieser Satzung bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
(2) Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 10 m.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 richtet sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemarkungsgebiet der Stadt Dieburg.
(2) Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
(3) Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
(4) Brache ist ein aus wirtschaftlichen und regenerativen Gründen unbestellter Acker oder Wiese.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres.
§ 4
Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen für Hunde (Hundewiese).
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
1)Ordnungswidrig im Sinne des § 63 (1) Ziff. 12 b) HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Entgegen § 1 (1) in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt,
b) Entgegen § 1 (2) die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 m überschreitet.
2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 63 (2) S. 2 HeNatG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
3)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 (3) S. 2 HeNatG der Magistrat der Stadt Dieburg.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt zum 01.07.2034 außer Kraft.
Dieburg, 16.01.2025
Frank Haus
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dieburg, 16.01.2025
Der Magistrat der Stadt Dieburg
gez. Frank Haus
Bürgermeister