Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung für die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Dieburg


1. Die Direktwahl des Bürgermeisters dauert von 8.00 – 18.00 Uhr.
     Die Stadt Dieburg ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen
     Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten
     eingetragen werden.
     Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
     Wahlschein hat.

      In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen
     Wahlberechtigten bis zum 19. Februar 2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk
     und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
     Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm
     gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt
     während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Dieburg, Rathaus,
     Markt 4, Zimmer 119 (Einwohnermeldeamt) zur Einsichtnahme aus.

2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt wird
     in der Zeit vom 20.02.2023 bis zum 24.02.2023 während der allgemeinen
     Öffnungszeiten im Rathaus, Markt 4, Zimmer 119 (Einwohnermeldeamt), 64807
     Dieburg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der
     Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
     Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten  
     überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
     von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er
     Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
     Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
     besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine
     Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    
     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
     Einsichtsfrist, spätestens am 24.02.2023 bis 11.30 Uhr, beim Magistrat der Stadt
     Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg Einspruch einlegen.
     Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten
     Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen
      oder anzugeben.

      Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden
       nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum
       19.02.2023 beim Magistrat (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch
       eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu
       machen.

       Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 19.02.2023 keine Wahlbenachrichtigung
       erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
       Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht
       ausüben zu können.

       Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
        Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
        Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
        ● in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
        ● nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
            a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf
                Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 19.02.2023 oder die Einspruchsfrist
                bis zum 24.02.2023 versäumt haben,
            b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
                 Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
            c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren
                festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
                Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

         Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder
         schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
         Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als
         gewahrt. Ein telefonischer gestellter Antrag ist unzulässig.
         Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
         ● in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 10.03.2023, 13.00 Uhr, im
             Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen nicht oder nur unter
             nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15.00
             Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte
             Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
             ein neuer Wahlschein erteilt werden.
        ● nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a.  bis c.
            genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte
    können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
   ● einen amtlichen weißen Stimmzettel,
   ● einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
   ● einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der
      Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und
   ● ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl
       in Wort und Bild erläutert.

     Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
     möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage
     einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
     mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu
     versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich
     die bevollmächtigte Person auszuweisen.
     Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln
     und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der
     Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf
     dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
     Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
     Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl
     mitzubringen.
      Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des
      Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel.
      Die Wähler haben jeweils eine Stimme.
      Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden
      Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder
      Bewerbern nebeneinander von links nach rechts, jeweils in der Reihenfolge aufgeführt,
      dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und
      Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der
      Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge,
      über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.
      Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl,
      Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und
      Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine
      Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist
      anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift
      anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der
      Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine
       Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.
       Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein
       Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein
       Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für
     „Ja“ und „Nein“.
      Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes
      Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie
      gelten soll.
      Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in
      einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die
      Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
      Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
      Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des
      Wahlgeschäfts möglich ist.
      Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr
      in der Römerhalle, In der Altstadt 5, großer Saal zusammen.

      Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche  
      Mehrheit nicht erreicht, findet am 26. März 2023 eine Stichwahl unter den beiden
      Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl
      findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der
      Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der
      Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
     Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
     unzulässig.
     Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
     Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer
     anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der
     Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
     Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
     missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
    Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
    Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
    Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe
    bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der
    Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
    des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1
    und 3 Strafgesetzbuch).
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
    befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von
    dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
    sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
    Die Veröffentlichungen von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
    Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um
    18.00 Uhr unzulässig.

Dieburg, den 28. Januar 2023
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Haus, Bürgermeister