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Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Dieburg
Durch die Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung des Siedlungsbereichs, auf der Grundlage von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Allgemeines Wohngebiet geschaffen werden. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Flur 18 der Gemarkung Dieburg die Flurstücke 356, 357, 358/1, 359/2, 359/3, 360/1, 360/3, 360/4, 360/5, 368, 369/4 und 370/9.
Abb.: Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 103 „Auf der Leer / Albinistraße“ Quelle: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich wird baurechtlich über § 34 BauGB und in den Randbereichen über § 35 BauGB (Außenbereich im Innenbereich) beurteilt. Da es sich bei den Grundstücken allgemein um sehr große Grundstücksflächen handelt, welche prädestiniert für eine städtebauliche Nachverdichtung sind, soll für eine planungsrechtliche Sicherung ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Neubebauung dient der Deckung des Wohnbedarfs in Dieburg. Damit wird der Planungsleitlinie in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB Rechnung getragen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Die Bebauung im Plangebiet entspricht dem Grundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB, der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen in der Bauleitplanung ausdrücklich einen Vorrang einzuräumen. Diesem Grundsatz wird durch die Nachverdichtung für zusammenhängende Flächen im Innenbereich mit einer gemeinsamen geordneten Erschließung entsprochen.
Dieburg, den 08.10.2024
Für den Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus, Bürgermeister