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Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Dieburg
Bebauungsplan Nr. 105 „St. Rochus-Areal“ in Dieburg
Satzung
über den Erlass einer Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt Änderung Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) geändert, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in der Sitzung am 26.02.2024 folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre
beschlossen.
§ 1
Inhalt der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Dieburg, Flur 1, Nr. 2/3, 2/4 (tlw.), 3, 5, 833/3, 851/1, 852/2, 852/3, 853/1, 854/1, 854/2, 856/1 (tlw.), 865/2 und ist der folgenden Plandarstellung zu entnehmen.
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald undsoweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dieburg, den 07.03.2024
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus
Bürgermeister