Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan V43 "Autohaus Beck/FSV Münster"


Bauleitplanung der Stadt Dieburg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan V 43 „Autohaus Beck / FSV Münster“

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan V 43 „AutohausBeck / FSV Münster“ ist von der Stadtverordnetenversammlung am 03.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann mit der Begründung im Fachbereich Bauen im Rathaus der Stadt Dieburg, Markt 4, während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:

montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 17:30 Uhr
und freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke in der Gemarkung Dieburg Flur 9 Nr. 19/1 (tlw.), 20/4, 21/4, 22/4, 23/6, 24/5, 25/1, 26/1, 27/1, 27/2 (tlw.), 29/2 (tlw.), 30/1 (tlw.), 33/20 (tlw.) und 33/24 (tlw.).

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.

Abb.: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (unmaßstäblich)


Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

- - - Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangsvorgangsunbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dieburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

Hingewiesen wird:

a) auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42BauGB, sowie b) auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Dieburg beantragt wird.

Dieburg, den 08.07.2024

Der Magistrat der Stadt Dieburg

Frank Haus
Bürgermeister