Bekanntmachung

Flurbereinigungsbeschluss


1.      Anordnung

Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Stadt Babenhausen, Gemarkung Harpertshausen und der Gemeinde Münster (Hessen), Gemarkung Altheim ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet. 

2.      Flurbereinigungsgebiet

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 195,44 ha. Davon liegen in der Gemarkung Harpertshausen 82,92 ha und in der Gemarkung Altheim 112,52 ha und es umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.

3.      Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Altheim – Richer Bach“

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Münster.

4.      Flurbereinigungsbehörde

Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim.

5.      Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

         1.    als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

         2.   als Nebenbeteiligte

a)     Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b)     andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c)     Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d)     Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e)     Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und

f)      Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.

6.      Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:

  1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
  1. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
  1. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
  1. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

Die Genehmigungspflicht für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

7.      Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber der Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

8.      Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

9.      Bekanntmachung

Dieser Flurbereinigungsbeschluss, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in den Flurbereinigungsgemeinden Babenhausen und Münster (Hessen) und in den angrenzenden Städten und Gemeinden Eppertshausen, Rodgau, Seligenstadt, Mainhausen, Schaafheim, Groß-Umstadt, Dieburg, Messel, Stockstadt am Main und Großostheim öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Babenhausen, Marktplatz 2, 64832 Babenhausen und bei der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen) während der Dienstzeiten. 

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse

https://hvbg.hessen.de/VF2647 

abrufbar.

Begründung:

Der Wasserverband Gersprenzgebiet hat mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim für die Gemarkungen Altheim und Harpertshausen im Bereich des Richer Baches (Ohlebach) ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beantragt.

Das Verfahren dient vorrangig der Ausweisung von Gewässerentwicklungsflächen beidseitig an der Gewässerparzelle für die zukünftige Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durch den Wasserverband Gersprenzgebiet. Mit dem Amorbach soll auch an einem Nebengewässer des Richer Baches eine entsprechende beidseitige Gewässerentwicklungsfläche ausgewiesen werden.

Die Flächenausweisung zu Gunsten einer eigendynamischen Gewässerentwicklung ist eine der Voraussetzungen für die Erfüllung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Dazu sollen Flächen für die Gewässerentwicklungsstreifen in unmittelbarer Nähe zu den eigentlichen Gewässern (Richer Bach und Amorbach) ausgewiesen und in öffentliches Eigentum überführt werden. Zusätzlich soll die Durchgängigkeit des Richer Baches an einem ehemaligen Mühlenwehr wieder hergestellt werden.

Das Flurbereinigungsverfahren unterstützt die Maßnahmen zur Renaturierung von Richer Bach und Amorbach, sowie den ökologischen Hochwasserschutz durch bodenordnerische Maßnahmen und die Ausweisung von Flächen. Dadurch sollen Landnutzungskonflikte, beispielsweise zwischen den Belangen der Landwirtschaft und den Interessen des Natur-, Hochwasser- und Gewässerschutzes gelöst werden, welche durch Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen entstehen. Das Verfahrensgebiet wurde nach § 7 FlurbG so abgegrenzt, dass die genannten Ziele möglichst erreicht werden können.

Das Bodenordnungsverfahren wird als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG angeordnet, da diese Verfahrensart in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Umsetzung von Maßnahmen der Landentwicklung, der naturnahen Gewässerentwicklung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den zu wahrenden landeskulturellen Belangen und dem Auftrag zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang zu bringen.

Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 11. Januar 2024 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben zu der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens keine Bedenken oder Einwände erhoben.

Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.

Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde -
Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim

 

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.

Datenschutz: 

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet
unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen
werden.

Heppenheim, den 8. April 2024

Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde -
In Vertretung:

gez. Bräuer
(Amtsleitung)

Eine Karte des Gebiets