Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

§ 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes

Die Anzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes gestellt werden.

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