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Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
§ 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes
Die Anzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes gestellt werden.